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Trägergesellschaft DIAL e.V.


c/o DIAL GmbH Bahnhofsallee 18, 58507 Lüdenscheid
+49 (0) 2351 5674 0dialog(at)dial.de

Vorsitzender des Vorstandes
Maximilian Gantenbrink, BEGA Gantenbrink Leuchten KG

Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
Alexander Burgbacher, Insta Elektro GmbH
Klaus Vamberszky, Zumtobel Lighting GmbH

Weitere Vorstandsmitglieder
Kay Pawlik, ERCO GmbH
Holger Meyer, Willy Meyer & Sohn GmbH & Co. KG
Harald Jung, Albrecht Jung GmbH & Co. KG
Rainer Barth, Signify GmbH
Christoph Brünger, SIHK zu Hagen
Manfred Diez, RIDI Leuchten GmbH
Busch-Jaeger Elektro GmbH


Verhaltenskodex

Als Mitglied gestaltest du die Ziele des Vereins aktiv mit und begleitest die DIAL GmbH bei ihrer Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus bekommst du 10 % Rabatt auf Dienstleistungen und Produkte – mit Ausnahme einer DIALux Membership.

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Satzung



§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Trägergesellschaft DIAL e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2. Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins, Aufgaben

2.1. Der Verein hat folgende Aufgaben (a) Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich Licht und Gebäudeautomation (b) Vernetzung von Marktteilnehmern der Lichttechnik, Lichtplanung und Gebäudeautomation sowie Lieferung und Austausch von Wissen und Marktinformationen. Darüber hinaus Qualifikation des Marktes, Förderung von Forschungsinitiativen und Förderung von neuen Technologien und Innovationen (c) Beteiligung an der DIAL GmbH

2.2. ​​​​Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein übt keine wirtschaftliche Betätigung aus.


§3 Mitgliedschaft

3.1. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft ggfls. durch Tod, Auflösung oder Löschung.

3.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.


§4 Beiträge, Umlagen

4.1. Die Höhe der Beiträge oder der Umlagen legt die Mitgliederversammlung fest.

4.2. Die Jahresbeiträge werden im Januar eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag an den Vorstand besteht die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitgliedschaft.


§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlungen und der Vorstand.


§6 Mitgliederversammlung

6.1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jeweils per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail Adresse. Die Einladungen sind mit Tagesordnung und ggfls. mit Beschlussvorlagen zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu versenden.

6.2. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenzform oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einen nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

6.3. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die Ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte Personen ist nicht zulässig.

6.4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann abweichend von § 32 Abs. 2 BGB unter Beteiligung aller Mitglieder des Vereins auch in einem Umlaufverfahren ohne Versammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Für die Zustimmung der Mitglieder zu der Beschlussfassung gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses erfolgt spätestens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse.

6.5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende oder ein stellvertretender erster Vorsitzender.

6.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat eine Stimme. Beitragsfreie Mitglieder haben kein Stimmrecht.

6.7. Die Mitgliederversammlung bestellt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, Wiederwahl ist einmal zulässig.

6.8. Der Mitgliederversammlung obliegt im Übrigen insbesondere die Beschlussfassung über: (a) den Wirtschaftsplan des Vereins (b) das Rechnungsergebnis des Vorjahres (c) die Entlastung des Vorstandes.


§7 Der Vorstand


7.1. Der Vorstand besteht aus (a) dem ersten Vorsitzenden (b) zwei Stellvertretern (c) mindestens drei Beisitzern. Es ergibt sich eine Geschäftsordnung.

7.2. Bei juristischen Personen muss die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählende Person als Vertretungsorgan bei der juristischen Person legitimiert sein. Über die Erfüllung dieser Voraussetzung entscheidet der aktuelle Vorstand.

7.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und jeweils einem der beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.

7.4. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

7.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht für die laufenden Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden.

7.7. Der Vorstand vertritt den Verein in der Gesellschafterversammlung der DIAL GmbH. Für weitere Beteiligungen gilt diese Regelung entsprechend.

7.8. Dem Vorstand obliegen im Übrigen folgende Aufgaben (a) Beratung über Gesellschafterbeschlüsse (b) Entscheidungen über die Mittelverwendung des Vereins für Projekte der DIAL GmbH (c) Entsendung von Vertretern in die Organe von Gesellschaften an denen der Verein beteiligt ist (d) abweichende Beitragsregelung im Einzelfall


§ 8 Auflösung des Vereins

8.1. Der Verein kann durch Beschluss der ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

8.2. Abweichend von den in § 6 dieser Satzung getroffenen Regelungen darf die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder 40 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert haben.

8.3. Die Auflösung des Vereins kann von der ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.

8.4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, nicht anderes bestimmt.


Lüdenscheid, den 07.06.2021